1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, sind für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden verbindlich und gelten auch für zukünftige Verträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
2. Angebote
Unsere Angebote sind bis zu unserer Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Der Katalog ist kein Angebot im rechtlichen Sinne. Verträge kommen erst durch Ihre Bestellung und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder wenn eine solche nicht vorliegt, durch unsere Lieferung zustande.
Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind nicht im Preis enthalten:
• die niederspannungsseitige Installation
• die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge
• etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.
3. Entwürfe
Entwürfe dürfen laut § 15 Urheberrechtgesetz ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Änderungen der Entwürfe und Andrucke auf dem Digitaldrucker werden gesondert berechnet.
4. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise ab jeweiligen Lagerort ausschließlich Verpackung und Montage gemäß der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen USt. Anfallende Kosten für die Montage werden nach Aufwand gesondert berechnet. Grundsätzlich werden unsere Werbeelemente und Bauteile anschlussfertig montiert. Kosten für Zuleitung, Kabelführung, Unterkonstruktion, Mauerdurchbrüche und Spezialhalter werden gesondert in Rechnung gestellt. Sonderabsprachen sind möglich, müssen aber in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.
Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers.
Die Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens für Außenwerbeanlagen kann im Auftrag durch uns veranlasst werden. Die entstehenden Kosten wie z.B. Statik, Lagepläne, Flurkarten, Genehmigungsgebühren gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten. Ebenso die Kosten für Webeanlagenzeichnungen, Objektfotos, Recherche, Antragsformulare usw.. Dieser Betrag wird auch fällig, wenn keine Genehmigung erteilt wird. Wird die Fertigung und Montage vor der Genehmigung verlangt, so muss dieses schriftlich erfolgen. Das Risiko möglicher Auflagen sowie die daraus entstehenden Kosten (unsere eingeschlossen) trägt der Auftraggeber.
Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
5. Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlich Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Stellers. eventuell erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer 2, Abs. 2) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
6. Lieferung und Abnahme
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und für die Rechnung des Bestellers. Wenn es für eine zügige Abwicklung vorteilhaft und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, nehmen wir Teillieferungen vor. Dies insbesondere, wenn die Lieferzeiten verschiedener Produkte stark voneinander abweichen, damit Sie so schnell wie möglich Ihre Ware erhalten.
Bei Lieferverzug besteht keine Schadenersatzpflicht infolge leichter Fahrlässigkeit, sondern nur infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B).
Versand oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, darüber hinaus gilt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung der Kaufsache erwarten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen mitverwerteten Gegenständen.
8. Technische und Preisänderungen
Technische Änderungen aufgrund von DIN-/Normänderungen sowie Preisänderungen behalten wir uns vor.
9. Sonderanfertigungen
Sonderanfertigungen nach Ihren Angaben sind Schriftlich zu bestellen. Die Einhaltung etwaiger Vorschriften wird von uns nicht geprüft. Für Druckerzeugnisse gilt: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Sie haften allein, wenn durch die Ausführung Ihres Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Sie stellen uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Die von uns zur Herstellung der Sonderanfertigung eingesetzten Filme, Schablonen, Lithographien, Stanzwerkzeuge und Digitalisierungen bleiben, auch wenn sie Ihnen gesondert vollständig oder anteilig berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Es besteht für uns keinerlei Verpflichtung, Filme und Digitalisierungen länger als 6 Monate aufzubewahren.
Demontierte Werbeelemente verbleiben grundsätzlich beim Auftraggeber. Ausgenommen sind Leuchtstoffröhren und Neonsysteme. Nach dem Sondermüllbeseitigungsgesetz müssen diese Teile entsorgt werden. Die sich daraus ergebene Kostenverordnung geht zu Lasten des Auftraggebers.
10. Gewährleistung
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. In diesen Fällen werden bei Rücklieferungen Portokosten durch uns gutgeschrieben. Versteckte Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Fertigstellung, spätestens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Lieferung anzuzeigen. Für Kaufleute gelten in diesem Zusammenhang §§ 377 und 378 HGB.
Bei befristeten und berechtigten Rügen leisten wir nach Wahl kostenlosen Ersatz oder bessern nach. Ist ein Mangel weder durch unsere Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben oder sind wir nach Aufforderung dazu nicht bereit, können Sie Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche (z.B. wegen entgangenen Gewinns) sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache, auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
11. Datenschutz
Gemäß § 28, Abs. 1 BDSG weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstehenden personen- und firmenbezogenen Daten gespeichert werden.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg. Sofern innerhalb von einer Woche nach der ersten Bestellung keine Einwände zu diesen Bedingungen schriftlich erfolgt sind, gelten diese Bedingungen als vereinbart für sämtliche Bestellungen.
Sollten Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht.
Stand: 06.2024
Unsere AGB’s können Sie sich hier für Ihre Unterlagen als PDF downloaden.